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Grundsätze zum Datenzugriff und zur
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) |
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Elektronischer Datenzugriff bei Betriebsprüfungen Nach §147 Abs. 6 AO (Abgabenordnung) sind Sie künftig verpflichtet, steuerlich relevanten Daten auf einem maschinell auswertbarem Datenträger nach den Vorgaben der "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (BMF Schreiben vom 16.07.2001) bereitzustellen. Was heisst das? Bei einer Betriebsprüfung sind Sie verpflichtet, dem Steuerprüfer ihre gesamten, relevanten Daten auf einer CD/DVD-Rom zur Verfügung zu stellen. Der Prüfer fragt dann die Daten mit einer speziellen Analyse-Software (derzeit "IDEA 2002") ab und erstellt daraus den Prüfungsbericht. Um die Daten hierfür aufzubereiten, hat sich mittlerweile ein Standard herausgebildet. Alle relevanten Dateien müssen exportiert, mit einer XML-Datei beschrieben werden und zusammen mit einer DTD-Datei ("Document Type Definition") auf eine oder mehrere CD/DVD-ROM gebrannt und dem Finanzamz bzw. Prüfer übergeben werden. Um Ihnen diese Arbeit abzunehmen, können wir für Sie die entsprechenden XML-Dokumente erstellen und ggfs. den kompletten Vorgang abwickeln. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf. §147 Abs. 6 AO [In der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23.10.2000 BGBl. I 2000. S. 1433] (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. |